Mietrecht
Mietverhältnisse über Wohnraum werden üblicherweise durch schriftlichen Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Abschluss eines Zeitmietvertrages ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Vertragsparteien sind der Mieter und der Eigentümer des Hauses als Vermieter. Geht das Eigentum an der Mietwohnung an einen anderen über, so wird das Mietverhältnis davon nicht berührt. Der neue Eigentümer tritt als Vermieter in das Mietverhältnis ein. ![]() Neben der Kaltmiete sind die Betriebskosten vom Mieter zu tragen, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist. Die Betriebskosten, die abgerechnet werden dürfen, werden in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgelistet. Abzurechnen ist nach der Wohnfläche, wenn nichts weiter bestimmt worden ist. Verbrauchsabhängige Kosten sind jedoch nach dem erfassten Verbrauch abzurechnen. Die Abrechnung über die Betriebskosten hat der Vermieter spätestens 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Parteien eine Pauschale vereinbart worden ist. Hat der Mieter Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung, so muss er diese innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Betriebskostenabrechnung erheben. |

