Das neue Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gegenüber dem Unternehmens-Insolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren. Im Rahmen der neuen Insolvenzordnung bietet der Gesetzgeber nunmehr auch Privatpersonen bei Überschuldung die Chance auf einen wirtschaftlichen Neubeginn. Voraussetzung ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners überschaubar sind.
Um die erstrebte Restschuldberfreiung zu erlangen, muss der Schuldner sich strikt an die Regeln des Verbraucherinsolvenzverfahrens halten. Gelingt ihm das, so gewährt ihm der Gesetzgeber einen Bonus. Er darf im fünften Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens 10% und im sechsten Jahr 15% des pfändbaren Teils seines Einkommens behalten.
- Der Schuldner muss versuchen, sich mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung gütlich zu einigen.
- Schlägt diese außergerichtliche Schuldenbereinigung fehl, wird das Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan eröffnet.
Erforderliche Unterlagen
Antragsformulare erhalten sie bei allen Insolvenzgerichten. Der Antrag muss enthalten:
- Bescheinigung über Scheitern der außergerichtlichen Einigung
- Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
- Erklärung, dass keine Versagungsgründe vorliegen
- Einkommens- und Vermögensverzeichnis
- Verzeichnis der Gläubiger und deren Forderungen
- Schuldenbereinigungsplan
- Antrag auf Restschuldbefreiung
- Abtretung an den Treuhänder
- Erklärung, dass die Angaben vollständig und richtig sind